ICO Prüfungsordnung (PO)
Version 3.0 – 20. August 2026 Diese Version ersetzt die Version 2.0 vom 29. September 2017.
Personenbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung gelten für alle Geschlechter.
1. Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt ausschließlich für ICO-Prüfungen, also für Prüfungen, die die ICO unter eigenem Namen abnimmt und zertifiziert, sowie für die Zertifikate, die die ICO dafür ausstellt.
Die derzeit angebotenen Prüfungen und ihre Lehrpläne sind auf der Webseite der ICO (www.ico-cert.org) aufgeführt. Der Lehrplan einer Prüfung regelt deren themenspezifische Einzelheiten, insbesondere Dauer, Anzahl und Art der Fragen, Bestehensgrenze und zugelassene Hilfsmittel. Enthält ein Lehrplan von dieser Prüfungsordnung abweichende Bestimmungen, so gilt für diese Prüfung der Lehrplan.
2. Modulares Konzept
Das modulare Konzept ist das Kernelement der ICO-Zertifizierungsprogramme. Innerhalb eines Themengebiets bauen die Prüfungen in Stufen aufeinander auf:
- FND – die Grundlagenstufe
- PRO – die weiterführende Stufe
- EXPR – die Expertenstufe, sofern angeboten
Es gibt zwei wesentliche Zertifikatstypen:
- Ein Prüfungszertifikat wird für das Bestehen einer ICO-Prüfung verliehen.
- Ein Rollenzertifikat fasst mehrere Prüfungszertifikate, gegebenenfalls auch andere Rollenzertifikate, zu einer beruflichen Rolle zusammen. Manche Rollenzertifikate setzen ein anderes Rollenzertifikat voraus.
Welche Stufen und Rollenzertifikate es in einem Themengebiet gibt und was ein Rollenzertifikat voraussetzt, regelt der jeweilige Lehrplan.
3. Schulung
3.1 Schulung ist freiwillig
Keine ICO-Prüfung setzt den vorherigen Besuch einer Schulung voraus. Prüfungsteilnehmer können direkt zur Prüfung antreten. Der Besuch einer Schulung bei einer von der ICO akkreditierten Trainingsorganisation (ATO) wird empfohlen.
3.2 Schulungen und Schulungszertifikate
Jede Schulung gehört zu genau einem Prüfungszertifikat. Eine Schulung kann ohne Voraussetzungen besucht werden.
Eine ATO darf ein Schulungszertifikat nur ausstellen, wenn die Schulung von einem für diese Schulung akkreditierten Trainer gehalten wurde.
3.3 Trainer
Ein Trainer muss das Prüfungszertifikat besitzen, zu dem die Schulung führt. Ein Trainer soll zudem die nächsthöhere Stufe besitzen, sofern es eine gibt; ein Trainer einer FND-Schulung soll also das PRO-Zertifikat besitzen. Gibt es keine höhere Stufe, genügt das Zertifikat der geschulten Stufe.
Die ICO kann einem Trainer, der ein von der ICO als gleichwertig anerkanntes Fremdzertifikat besitzt, eine temporäre Akkreditierung erteilen. Der Trainer muss das entsprechende ICO-Prüfungszertifikat innerhalb von drei Monaten erwerben; die ICO kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Läuft die Frist ab, ohne dass das ICO-Zertifikat erworben wurde, endet die temporäre Akkreditierung und der Trainer darf die Schulung nicht mehr halten.
3.4 Akkreditierte Trainingsorganisationen
Die ICO akkreditiert Trainingsorganisationen, die Schulungen zu ICO-Prüfungen durchführen. Für die Akkreditierung wird eine Jahresgebühr erhoben. Eine einmalige Akkreditierungsgebühr gibt es nicht.
4. Prüfung
4.1 Form der Prüfung
Die ICO nimmt alle Prüfungen ausschließlich online ab. Papierbasierte Prüfungen gibt es nicht.
4.2 Prüfungsvoraussetzungen
- Der Prüfungsteilnehmer darf nicht von ICO-Prüfungen ausgeschlossen sein (z. B. wegen einer Täuschung).
- Der Prüfungsteilnehmer muss sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und unter seinem eigenen Namen antreten.
- Eine PRO-Prüfung setzt das entsprechende FND-Prüfungszertifikat voraus, sofern der Lehrplan nichts anderes bestimmt.
- Wer das ICO-Prüfungszertifikat bereits besitzt, darf dieselbe Prüfung nur mit vorheriger Genehmigung der ICO erneut ablegen.
- Vor Prüfungsbeginn bestätigt der Prüfungsteilnehmer, dass er diese Prüfungsordnung anerkennt und den Inhalt der Prüfung vertraulich behandelt.
4.3 Prüfungszusammenstellung
Eine Prüfung enthält Fragen aus allen im Lehrplan als relevant angegebenen Kapiteln, verteilt nach der dort angegebenen Gewichtung. Aus einem Kapitel können bis zu 20 % mehr oder weniger Fragen gestellt werden.
4.4 Bewertung
Sofern der Lehrplan nichts anderes bestimmt, gibt jede vollständig richtig beantwortete Frage einen Punkt. Für eine falsch beantwortete Frage gibt es keinen Punkt, aber auch keinen Punktabzug. Als falsch beantwortet gilt eine Frage, wenn eine falsche Antwort markiert ist oder nicht alle richtigen Antworten markiert sind.
4.5 Proctoring und technische Voraussetzungen
Jede Prüfung wird beaufsichtigt (Proctoring): Der Prüfungsteilnehmer wird während der gesamten Prüfung per Webcam aufgezeichnet, zudem werden Bildschirmfotos der Desktop-Oberfläche erstellt. Vor Prüfungsbeginn willigt der Prüfungsteilnehmer darin ein. Einzelheiten zur Verarbeitung dieser Daten enthält die Datenschutzerklärung der ICO.
Der Prüfungsteilnehmer muss während der Prüfung in die Kamera schauen und darf nur die für die Prüfung zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
Der Prüfungsteilnehmer ist dafür verantwortlich, die auf der Webseite der ICO veröffentlichten technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Wird eine Prüfung aus Gründen abgebrochen, die die ICO zu vertreten hat, kann der Prüfungsteilnehmer sie kostenlos wiederholen.
4.6 Fraud-Prüfung
Vor der Korrektur einer Prüfung sichtet die ICO alle Proctoring-Bilder, sowohl die des Prüfungsteilnehmers als auch die der Desktop-Oberfläche.
Stellt der sichtende ICO-Mitarbeiter einen möglichen Regelverstoß oder eine mögliche Täuschung fest, sichtet eine zweite, neutrale Person die Bilder. Ein Regelverstoß oder eine Täuschung gilt nur dann als festgestellt, wenn beide zur selben Einschätzung kommen. Sind sie unterschiedlicher Meinung, entscheidet eine dritte Person, in der Regel der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Examination Board).
4.7 Regelverstoß und Täuschung
Regelverstoß. Ein Regelverstoß liegt vor, wenn die Fraud-Prüfung ergibt, dass diese Prüfungsordnung nicht eingehalten wurde, ohne dass eine Täuschung vorgeworfen wird. Das gilt insbesondere, wenn der Prüfungsteilnehmer so lange nicht in die Kamera geschaut hat, dass er unerlaubte Hilfsmittel hätte nutzen können. Bei einem Regelverstoß wird die Prüfung nicht gewertet und der Prüfungsteilnehmer muss sie wiederholen. Die ICO stellt dafür einen Wiederholungsvoucher aus; der erste Wiederholungsvoucher ist kostenlos. Die ICO behält sich vor, jeden weiteren Wiederholungsvoucher ganz oder teilweise zu berechnen.
Täuschung. Eine Prüfung gilt immer als NICHT bestanden, egal wie das Prüfungsergebnis ausfällt, wenn es vor, während oder nach der Prüfung zu einem Täuschungsversuch oder einer Täuschungshandlung gekommen ist. Ein kostenloser Wiederholungsvoucher wird nicht ausgestellt. Als Täuschungsversuch oder Täuschungshandlung gilt unter anderem:
- die Anwesenheit oder Mithilfe einer anderen Person während der Prüfung
- das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel, Geräte oder Software, z. B. eines Telefons
- das Teilen oder Übertragen des Bildschirms an Dritte
- das Aufzeichnen, Kopieren oder Weitergeben von Prüfungsfragen oder -antworten
- das Annehmen von Hilfestellung durch Dritte während der Prüfung
- das Unterstützen eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschungshandlung
- das Unterlassen einer Meldung eines bekannt gewordenen Täuschungsversuchs oder einer Täuschungshandlung an die ICO
Eine Täuschung kann je nach Schwere des Verstoßes für die Beteiligten (Prüfungsteilnehmer, Trainer und sonstige beteiligte Personen) folgende, nicht abschließend aufgezählte Konsequenzen haben:
- Ausschluss von den Prüfungen der ICO, auch dauerhaft
- Aberkennung von Zertifikaten
- Aberkennung der Akkreditierung als Trainer
- Aberkennung des Status einer akkreditierten Trainingsorganisation
- Schadenersatzforderungen
4.8 Prüfungseinsicht und Einsprüche
Der Prüfungsteilnehmer kann Einspruch einlegen gegen
- die Feststellung einer Täuschung,
- die Feststellung eines Regelverstoßes,
- die Bewertung einer Frage oder Antwort, die er für falsch hält.
Ein Einspruch gegen die Bewertung (3) und eine Prüfungseinsicht sind nur möglich, wenn der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden hat oder sie zwar bestanden, eine geforderte Punktzahl aber nicht erreicht hat.
Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder der Entscheidung in Textform (z. B. per E-Mail) an die ICO zu richten.
Über einen Einspruch entscheidet in erster Stufe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Akzeptiert der Prüfungsteilnehmer diese Entscheidung nicht, entscheidet in zweiter Stufe der gesamte Prüfungsausschuss.
Die ICO darf für eine Prüfungseinsicht und für jede Stufe eines Einspruchs eine Gebühr erheben. Die Gebühr darf die tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigen. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird die Gebühr erstattet.
5. Ausstellen von Zertifikaten
Die Anmeldung zu einer Prüfung ist gleichbedeutend mit einem Antrag auf Ausstellung des Zertifikats. Die Anmeldung kann direkt durch den Prüfungsteilnehmer oder über eine Trainingsorganisation erfolgen.
5.1 Rollenzertifikate
Ein Rollenzertifikat wird ausgestellt, wenn der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Entsteht durch ein Prüfungszertifikat die Berechtigung auf ein Rollenzertifikat, stellt die ICO dieses in der Regel automatisch aus.
5.2 Prüfungszertifikate
Die ICO stellt ein Prüfungszertifikat aus, wenn der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden hat, rechtmäßig zur Prüfung angemeldet war und seine Identität nachgewiesen hat.
5.3 Form der Zertifikate
Die ICO stellt Zertifikate ausschließlich digital aus, als PDF und als Open Badge. Papierzertifikate werden nicht ausgestellt. Die Echtheit jedes Zertifikats kann unter www.ico-cert.org/verify geprüft werden.
5.4 Anerkennung von Fremdzertifikaten
Das Umschreiben eines Fremdzertifikats (Zertifikat eines anderen Personenzertifizierers) oder eines anderen gleichwertigen Leistungsnachweises in ein ICO-Zertifikat ist nicht möglich. Solche Dokumente werden lediglich auf Antrag anerkannt; der Antrag kann formlos bei der ICO eingereicht werden. Ein Recht auf Anerkennung besteht nicht.
Aufgrund eines Fremdzertifikats wird kein ICO-Zertifikat ausgestellt. Fremdzertifikate werden anerkannt, um gemeinsam mit einem ICO-Zertifikat ein Rollenzertifikat zu erlangen.
5.5 Einziehen von Zertifikaten
Ausgestellte Rollen- und Prüfungszertifikate können von der ICO wieder eingezogen und für ungültig erklärt werden. Dies gilt vor allem, aber nicht nur, wenn
- bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder bei der Beantragung eines Zertifikats falsche (nicht korrekte und/oder unvollständige) Angaben gemacht wurden,
- der Prüfungsteilnehmer vor, während oder nach der Prüfung getäuscht oder dies versucht hat, dies aber erst nach Ausstellung des Zertifikats erkannt wurde,
- das Zertifikat auf einem Zertifikat beruht, das im Nachhinein für ungültig erklärt wird,
- dem Prüfungsteilnehmer die Prüfung oder einzelne Fragen und/oder Antworten vor Prüfungsbeginn bekannt waren oder wegen unerlaubter Veröffentlichung hätten bekannt sein können.
6. Sprachfassungen
Diese Prüfungsordnung erscheint in deutscher und englischer Sprache. Bei Abweichungen zwischen beiden Fassungen gilt die deutsche Fassung.
